Allgemeine Geschäftsbedingungen der Safelife AG

Oct 25, 2026 · @Erhan

Safelife AG Baslerstrasse 30, 8048 Zürich Tel. +41 43 311 01 34 · info@safelife.ch · www.safelife.ch

Version 1.0, gültig ab 01.11.2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Verträge zwischen der Safelife AG (nachfolgend «Safelife») und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde») über Produkte und Dienstleistungen zum Schutz alleinarbeitender Personen.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Safelife. Dazu gehören insbesondere der Verkauf und die Vermietung von Geräten, die Bereitstellung von Software und Apps, die Alarmverarbeitung sowie Installations-, Schulungs- und Interventionsleistungen.

1.2 Das Angebot von Safelife richtet sich an Unternehmen, Organisationen und öffentliche Institutionen. Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

1.3 Es gelten ausschliesslich diese AGB. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Safelife ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Safelife ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) individueller Vertrag oder Auftragsbestätigung, (b) Offerte und Leistungsbeschreibung, (c) diese AGB.

2. Vertragsabschluss

2.1 Offerten von Safelife sind während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum gültig, sofern sie keine andere Frist nennen.

2.2 Der Vertrag kommt zustande durch die beidseitige Unterzeichnung eines Vertrags, durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Safelife oder durch die vorbehaltlose Aufnahme der Leistungserbringung.

2.3 Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Schriftform. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis.

3. Leistungen der Safelife AG

3.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der Offerte, der Leistungsbeschreibung und der Auftragsbestätigung.

3.2 Die Lösungen von Safelife sind technische Hilfsmittel zur Unterstützung des Schutzes alleinarbeitender Personen. Sie ersetzen weder die Gefährdungsbeurteilung noch die gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.

3.3 Safelife verpflichtet sich zu einer sorgfältigen Leistungserbringung. Safelife gewährleistet jedoch nicht, dass jeder Alarm in jeder Situation ausgelöst, übermittelt oder empfangen wird. Ebenso wenig gewährleistet Safelife, dass dadurch Unfälle oder Schäden verhindert werden.

3.4 Ausgelöste Alarme werden gemäss dem mit dem Kunden vereinbarten Alarmplan an die definierten Empfänger weitergeleitet. Eine Intervention vor Ort erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Der Beizug von Rettungs- und Blaulichtorganisationen bleibt in jedem Fall vorbehalten.

3.5 Safelife darf zur Leistungserbringung Dritte beiziehen, insbesondere Alarmzentralen, Netzbetreiber, Hosting-Anbieter und Gerätehersteller.

3.6 Safelife darf Geräte, Software und Dienstleistungen technisch weiterentwickeln und durch gleichwertige Lösungen ersetzen. Voraussetzung ist, dass der vereinbarte Leistungskern dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde ist für die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung der Schutzmassnahmen und die Alarmorganisation in seinem Betrieb verantwortlich.

4.2 Der Kunde stellt Safelife vollständige und korrekte Angaben für den Alarmplan zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Kontaktpersonen, Telefonnummern, Einsatzorte und Zutrittsinformationen. Änderungen meldet er unverzüglich.

4.3 Der Kunde instruiert die Nutzerinnen und Nutzer in der Bedienung der Geräte und der Software. Er informiert sie über die Bearbeitung ihrer Daten, insbesondere über die Ortung.

4.4 Der Kunde sorgt für die bestimmungsgemässe Verwendung der Geräte gemäss Bedienungsanleitung. Er stellt insbesondere sicher, dass die Geräte geladen werden, und führt regelmässig Funktionstests durch, mindestens einmal monatlich.

4.5 Der Kunde meldet Störungen, Verluste und Beschädigungen unverzüglich an Safelife.

4.6 Der Kunde hält Zugangsdaten zu Software und Portalen geheim und schützt sie vor unberechtigtem Zugriff.

4.7 Durch Fehlalarme verursachte Kosten, insbesondere für Interventionen und den Beizug Dritter, kann Safelife dem Kunden nach Aufwand in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn Safelife den Fehlalarm zu vertreten hat.

4.8 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, haftet Safelife nicht für die daraus entstehenden Folgen.

5. Preise

5.1 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

5.2 Wiederkehrende Gebühren (z. B. Abonnements, Mietgebühren, Alarmverarbeitung) werden im Voraus in Rechnung gestellt, monatlich, quartalsweise oder jährlich gemäss Vertrag. Einmalige Leistungen wie Einrichtung, Installation und Schulung werden separat verrechnet.

5.3 Versand- und Verpackungskosten sowie Interventionen und Zusatzaufwände gehen zulasten des Kunden, sofern nicht anders vereinbart.

5.4 Safelife darf die Preise wiederkehrender Leistungen mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten anpassen. Bei einer Preiserhöhung kann der Kunde den Vertrag auf deren Inkrafttreten hin schriftlich kündigen.

6. Zahlungsbedingungen und Verzug

6.1 Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

6.2 Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schuldet er einen Verzugszins von 7 % pro Jahr. Für jede Mahnung kann Safelife eine Gebühr von CHF 50.– erheben.

6.3 Bleibt eine fällige Zahlung auch nach schriftlicher Mahnung mit einer Nachfrist von 10 Tagen aus, kann Safelife ihre Leistungen einschränken oder einstellen. In der Mahnung weist Safelife ausdrücklich darauf hin, dass der Schutz der Nutzerinnen und Nutzer damit entfallen kann. Für die Sicherstellung alternativer Schutzmassnahmen ist ab diesem Zeitpunkt allein der Kunde verantwortlich.

6.4 Safelife kann Lieferungen und Leistungen von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheit abhängig machen.

6.5 Der Kunde darf Forderungen von Safelife nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen verrechnen.

7. Lieferung, Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt

7.1 Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich als verbindlich zugesichert wurden. Absehbare Verzögerungen teilt Safelife dem Kunden unverzüglich mit.

7.2 Safelife darf gleichwertige Ersatzprodukte liefern, sofern sie den vereinbarten Zweck erfüllen.

7.3 Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Besondere Versand- oder Versicherungswünsche sind vorgängig zu vereinbaren und gehen zulasten des Kunden.

7.4 Gekaufte Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Safelife. Safelife ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen (Art. 715 ZGB). Der Kunde wirkt dabei mit.

8. Miet- und Leihgeräte

8.1 Gemietete oder leihweise überlassene Geräte bleiben Eigentum von Safelife. Der Kunde darf sie weder veräussern noch verpfänden noch Dritten ausserhalb seines Betriebs überlassen.

8.2 Der Kunde behandelt die Geräte sorgfältig. Defekte infolge bestimmungsgemässen Gebrauchs und normaler Abnutzung behebt oder ersetzt Safelife ohne Kostenfolge.

8.3 Für Verlust, Diebstahl und Beschädigungen, die über die normale Abnutzung hinausgehen, haftet der Kunde. Safelife verrechnet den Zeitwert oder die Reparaturkosten gemäss gültiger Preisliste.

8.4 Nach Vertragsende sind die Geräte innert 7 Tagen vollständig, mit Zubehör und in funktionsfähigem Zustand an Safelife zurückzugeben. Nicht oder unvollständig zurückgegebene Geräte werden zum Zeitwert in Rechnung gestellt.

9. Gewährleistung

9.1 Für gekaufte Geräte gewährleistet Safelife während 12 Monaten ab Lieferung, dass sie die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind.

9.2 Bei einem berechtigten Mangel kann Safelife nach eigener Wahl das Gerät reparieren oder durch ein gleichwertiges Gerät ersetzen. Schlagen Reparatur oder Ersatz fehl, kann der Kunde eine Preisminderung verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

9.3 Herstellergarantien, die über diese Gewährleistung hinausgehen, gibt Safelife an den Kunden weiter. Safelife kann deren Abwicklung koordinieren.

9.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:

•      Schäden durch unsachgemässe Behandlung, Missachtung der Bedienungsanleitung, Sturz, Feuchtigkeit oder höhere Gewalt

•      Eingriffe oder Reparaturen durch den Kunden oder durch Dritte ohne Zustimmung von Safelife

•      normale Abnutzung, insbesondere von Akkus, Gehäusen und Befestigungsmaterial

10. Beanstandungen und Rückgabe

10.1 Der Kunde prüft Lieferungen sofort nach Erhalt. Offensichtliche Mängel und Falschlieferungen meldet er innert 7 Tagen schriftlich. Versteckte Mängel meldet er sofort nach ihrer Entdeckung. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

10.2 Rücksendungen sind nur nach vorgängiger Absprache mit Safelife zulässig. Ein allgemeines Rückgaberecht besteht nicht.

10.3 Nimmt Safelife einwandfreie Ware kulanzhalber zurück, muss sie vollständig, funktionsfähig, in neuwertigem Zustand und in der Originalverpackung sein. Safelife kann einen angemessenen Abzug für Wertverminderung und Bearbeitung vornehmen.

11. Verfügbarkeit, Netze und Drittanbieter

11.1 Die Funktion der Lösungen hängt von Leistungen Dritter ab, auf die Safelife keinen Einfluss hat. Dazu gehören insbesondere Mobilfunknetze, Satellitenortung (GNSS), Internetverbindungen, Stromversorgung und Rechenzentren.

11.2 Safelife strebt eine hohe Verfügbarkeit an, kann aber keinen unterbruchsfreien Betrieb gewährleisten. Funklöcher, Netzüberlastungen und eine eingeschränkte Ortungsgenauigkeit, namentlich in Gebäuden und im Untergrund, sind technisch bedingt möglich.

11.3 Geplante Wartungsarbeiten kündigt Safelife nach Möglichkeit im Voraus an und führt sie zu nutzungsarmen Zeiten durch.

11.4 Stellen Netzbetreiber oder Hersteller eine Technologie ein, etwa eine Mobilfunkgeneration, informiert Safelife den Kunden frühzeitig und bietet eine Migrationslösung an. Die Kosten für Ersatzgeräte richten sich nach separater Offerte, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.

12. Haftung

12.1 Safelife haftet unbeschränkt für Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig verursacht. Dasselbe gilt für Personenschäden und für die Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz.

12.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet Safelife nur für direkte Sach- und Vermögensschäden. Die Haftung ist pro Schadenereignis und Vertragsjahr auf die vom Kunden in den vorangegangenen 12 Monaten bezahlte Vergütung begrenzt, höchstens jedoch auf CHF 500.

12.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist jede Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere entgangener Gewinn, Betriebsunterbrüche, Datenverluste und Ansprüche Dritter.

12.4 Safelife haftet insbesondere nicht für Schäden, die zurückzuführen sind auf:

•      Störungen, Ausfälle oder Einschränkungen von Netzen und Diensten Dritter gemäss Ziffer 11

•      unvollständige, falsche oder veraltete Angaben des Kunden, insbesondere im Alarmplan

•      die Verletzung von Mitwirkungspflichten, Fehlbedienung oder unterlassene Funktionstests

•      das Handeln oder Unterlassen von Alarmempfängern, Rettungsdiensten und Blaulichtorganisationen

•      höhere Gewalt, behördliche Anordnungen oder Cyberangriffe, die trotz angemessener Schutzmassnahmen erfolgen

12.5 Die Haftung für Hilfspersonen und beigezogene Dritte ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen (Art. 101 Abs. 2 OR).

12.6 Der Kunde stellt Safelife von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner Pflichten aus diesem Vertrag beruhen.

13. Datenschutz

13.1 Safelife bearbeitet Personendaten nach dem schweizerischen Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung auf www.safelife.ch.

13.2 Bearbeitet Safelife Daten der Nutzerinnen und Nutzer des Kunden, handelt sie als Auftragsbearbeiterin des Kunden (Art. 9 DSG). Dazu gehören insbesondere Standort-, Alarm- und Kontaktdaten. Verantwortlicher im Sinne des DSG ist der Kunde. Die Einzelheiten regelt eine separate Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung.

13.3 Der Kunde stellt sicher, dass die Datenbearbeitung rechtmässig ist. Er informiert die betroffenen Personen. Ortungs- und Überwachungsfunktionen setzt er ausschliesslich zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer ein und nicht zur Verhaltensüberwachung (Art. 26 ArGV 3).

13.4 Safelife speichert Daten in der Schweiz oder in Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau. Sie trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zur Datensicherheit.

13.5 Alarm- und Ereignisprotokolle bewahrt Safelife während 12 Monaten auf, sofern keine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Danach werden sie gelöscht oder anonymisiert.

14. Vertraulichkeit

14.1 Die Parteien behandeln alle Informationen vertraulich, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden und weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Dazu gehören insbesondere Alarmpläne, Einsatzorte, Zutrittsinformationen und Geschäftsgeheimnisse.

14.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt über das Vertragsende hinaus, solange ein berechtigtes Interesse besteht. Gesetzliche Auskunfts- und Meldepflichten bleiben vorbehalten.

15. Vertragsdauer und Kündigung

15.1 Verträge über wiederkehrende Leistungen haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.

15.2 Wird der Vertrag nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, verlängert er sich jeweils um weitere 12 Monate.

15.3 Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für Safelife insbesondere bei Zahlungsverzug gemäss Ziffer 6.3 oder bei missbräuchlicher Nutzung der Leistungen vor.

15.4 Mit Vertragsende stellt Safelife ihre Leistungen ein. Der Kunde ist ab diesem Zeitpunkt allein für alternative Schutzmassnahmen verantwortlich. Miet- und Leihgeräte sind gemäss Ziffer 8.4 zurückzugeben. Kundendaten löscht Safelife nach Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfristen.

16. Software und Schutzrechte

16.1 Safelife räumt dem Kunden für die Vertragsdauer ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Recht ein, die bereitgestellte Software und die Apps für die vereinbarten Zwecke zu nutzen.

16.2 Sämtliche Rechte an Software, Dokumentationen, Marken und weiteren Inhalten verbleiben bei Safelife oder ihren Lizenzgebern. Dies gilt insbesondere für die Marke «Safelife».

16.3 Der Kunde darf die Software weder kopieren noch verändern, dekompilieren oder Dritten zugänglich machen, soweit dies nicht gesetzlich zwingend erlaubt ist.

17. Änderungen der AGB

17.1 Safelife kann diese AGB ändern. Änderungen teilt Safelife dem Kunden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten schriftlich mit.

17.2 Ist der Kunde mit einer für ihn nachteiligen Änderung nicht einverstanden, kann er den Vertrag auf das Inkrafttreten der Änderung hin kündigen. Kündigt er nicht, gilt die Änderung als angenommen.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

18.2 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von Safelife auf Dritte übertragen.

18.3 Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen.

18.4 Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich. Safelife ist berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu belangen.

Zürich, 26.10.2026

Safelife AG